Zwei Radfahrer, ein Verkehrsunfall

3. Juni 2021: Zwei Radfahrer, ein Verkehrsunfall


Zusammenfassung

Am 3. Juni 2021 überholte ein Radfahrer während eines Überholvorgangs einen anderen Radfahrer. Dabei kam es zu einer Kollision, infolgedessen der konsternierte überholte Radfahrer Schlangenlinien fuhr, sich hinlegte, aufrappelte, darauf pochte auf die Polizei zu warten, alsdann zum Zahnarzt strampelte und letztendlich von dort aus mit'm Sanka in die Chirurgie des Virchow-Klinikums kutschiert wurde.

Nach Auffassung des überholten Radfahrers, Polizei und Amtsanwaltschaft trägt der überholende Radfahrer - weil dieser vor dem Überholen nicht geklingelt habe bzw. „infolge eines zu geringen Seitenabstandes” - die Schuld, „an der Strafverfolgung” bestehe „besonderes öffentliches Interesse”, weshalb diesem ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zuging. 1.000 Euro Geldstrafe, alternativ 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, legte die Richterin am 31. August 2021 fest.

Aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl fand am 1. Februar 2022 die Hauptverhandlung statt. Sowohl der überholende Radfahrer - Angeklagter - als auch der Zeuge - überholter Radfahrer - äußerten sich in der Sache.

Weil die zweite Zeugin, eine Passantin, nicht zum Termin erschienen war, wurde die Verhandlung am 28. Juli 2022 neu aufgerollt.


3. Juni 2021: Stellungnahme des Beschuldigten zum Verkehrsunfall an die Polizei

Es war Donnerstag Abend, 3. Juni 2021 gegen 17:30 Uhr, als ich mit meinem Fahrrad von der Baerwaldstraße kommend Richtung Mehringdamm unterwegs war und vermutlich unmittelbar nach der Schleiermacherstraße einen anderen Fahrradfahrer ordnungsgemäß links überholte.

Während des Überholvorgangs befuhr ich den geplastertern Streifen links vom Fahrradweg, zwischen Fahrradweg und Bordstein.

Der Fahrradweg selbst ist (dort) zwar breit genug, damit zwei Fahrräder ohne Weiteres aneinander vorbeifahren können, jedoch halte ich es generell für sicherer mit größtmöglichem Abstand zu überholen.

Als der Fahrradfahrer, welchen ich gerade überholte, unversehens und ohne erkennbaren Grund nach links schwenkte, kam er bzw. sein Fahrrad vermutlich in Kontakt mit dem rechten Teil meines Fahrradlenkers.

Zwar schaffte ich es trotzdem sicher weiter geradeaus zu fahren und den Überholvorgang erfolgreich zu beenden, der überholte Fahrradfahrer dagegen strauchelte anscheinend und stürzte anschließend hinter mir Höhe Gneisenaustraße 81 in 10961 Berlin.

Daher hielt ich an, stellte mein Fahrrad ab und ging zu dem gestürzten Fahrradfahrer. Daneben erschien eine Zeugin, welche den Vorfall ab dem Zeitpunkt, als er, so ihre Aussage, schrie, das war wohl vor dem Sturz, beobachtet haben will.

Ich bat sie die Polizei und einen RTW zu rufen, da der gestürzte Fahrradfahrer am Mund blutete und, so seine Aussage, Zähne verloren habe. Den RTW lehnte er ab und bekundete stattdessen eine Zahnarztpraxis in der Nähe aufsuchen zu wollen. Außerdem erwiderte die Zeugin, dass sie Medizin studiert habe und daher besser als ich beurteilen könne, dass eben kein RTW gebraucht werde.

Wie auf den Bildern des Unfallortes eindeutig erkennbar ist, liegt das Fahrrad des gestürzten Fahrradfahrers links vom Fahrradweg und auf der linken Seite. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er sich im Moment des Sturzes nicht rechts auf dem Fahrradweg hielt, also offensichtlich das Rechtsfahrgebot missachtete, mutmaßlich unaufmerksam war, mir bzw. meinem Fahrrad deswegen zu nahe kam, dadurch sich selbst und mich in Gefahr brachte und folglich den Unfall provoziert und verursacht hatte.


31. August 2021: Strafbefehl

Sie werden angeklagt,

in Berlin
am 03.06.2021

durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Sie befuhren gegen 17.45 Uhr mit dem Fahrrad den Radweg der Gneisenaustraße in Berlin - Kreuzberg. In Höhe der Hausnummer 81 überholten Sie den ebenfalls auf dem Radweg fahrenden Geschädigten W.. Infolge eines zu geringen Seitenabstandes berührten Sie den Geschädigten W., der daraufhin die Kontrolle über sein Fahrrad verlor, nach links in ein geparktes Auto fuhr und stürzte. Dabei zog er sich Zahnfrakturen im Schneidezahnbereich, eine Riss-Quetschwunde im Mundbereich sowie Prellungen von Finger und Hüfte zu.

Vergehen, strafbar nach §§ 229, 230 StGB

Strafantrag ist nicht gestellt; an der Strafverfolgung besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse.

[…]

<Fettschrift> Auf Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin wird gegen Sie eine Geldstrafe von 20 (zwanzig) Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 50,00 (fünfzig) Euro, die Geldstrafe insgesamt mithin 1.000,00 (eintausend) Euro.

Wenn die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). </Fettschrift>

15. September 2021: Einspruch

Hiermit lege ich gegen den Strafbefehl vom 31.08.2021 Einspruch ein. Angefochten wird der gesamte Strafbefehl.

Wie bereits wiederholt dargelegt, hatte ich weitestmöglichen Abstand gehalten und der Unfall am 3. Juni 2021 war mitnichten durch meine Person verursacht worden.

Tatsächlich hatte mich R. W. angefahren. Warum dieser angeblich „daraufhin die Kontrolle über sein Fahrrad verlor” ist nach wie vor ungeklärt. Dass R. W. hinter mir, wohlgemerkt, als ich ihn bereits passiert hatte, „nach links in ein geparktes Auto fuhr und stürzte”, sich dadurch verletzte, erscheint plausibel, ist bedauerlich und wird von mir keineswegs in Abrede gestellt, jedoch bleibt festzuhalten, dass dies gänzlich ohne mein Zutun geschah.


1. Februar 2022: Verhandlung am Amtsgericht Tiergarten

Im Anschluss an das übliche Vorgeplänkel und dem Verlesen des Tatvorwurfs durch die Staatsanwältin übernahm der Angeklagte.

Klageerwiderung; Schilderung der Ereignisse

Ich befuhr am 3. Juni 2021 gegen 17:30 Uhr mit meinem Zweirad den Radweg entlang der Gneisenaustraße Richtung Mehringdamm, als, während ich schnurgerade unterwegs war, zwischen der Schleiermacherstraße und Mittenwalder Straße, Höhe Gneisenaustraße 81, 10961 Berlin, unversehens ein anderer Radfahrer von rechts kommend in mein Rad steuerte, mit diesem kollidierte und anschließend nach rechts weiterfuhr.

Kurz später bemerkte ich, dass der andere Radfahrer hinter mir stürzte bzw. gestürzt war, weswegen ich auf der Stelle anhielt, mein Rad abstellte und zu ihm ging.

Außerdem gesellte sich N. C.-A., Inhaberin des dort ansässigen Etablissements […], dazu, welche den Sturz beobachtet haben möchte und auf meine Bitte hin die Polizei rief.

R. W. blutete am Mund.

Einen Rettungswagen lehnten sowohl die Zeugin als auch der Verunfallte ab.

Während wir warteten, erschien ein Herr, welcher sich als Besitzer des PKWs ausgab, den vermutlich Herr W. bei seinem Sturz beschädigt hatte. Die Fahrzeughalterin D. A. selbst, welche als Zeugin benannt ist, trat unterdes nicht in Erscheinung.

Nachdem das Polizei-Duo erschienen, der Sachverhalt geschildert und Adressdaten ausgetauscht waren, setzte ich meinen Weg fort.

Klageerwiderung; Prolog

Es gibt einen Zeugen, das ist der Unfallverursacher, welcher mit dem Finger auf mich zeigt.

Dann gibt es die Zeugin, die die der Irrfahrt vorausgegangene Karambolage gar nicht beobachtet hatte und trotzdem mit dem Finger auf mich zeigt.

Dazu gibt es eine Zeugin, die gar nicht vor Ort war und deren Anwalt mit dem Finger auf mich zeigt.

Die Polizei zeigt mit dem Finger auf mich.

Die Staatsanwaltschaft zeigt mit dem Finger auf mich.

Dennoch bin ich uneinsichtig.

Ich habe einige Verständnisschwierigkeiten, Sie können mir helfen.

Klageerwiderung; Seitenabstand laut Gesetz

Die Radverkehrsanlage am Unfallort erfüllt mit einer Breite von „mindestens 1,50 m” und „einschließlich der Randeinfassung” „1,6 m” die baulichen Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Vorgaben der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, „damit Radfahrer einander überholen können”.

Zwischen dem Bordstein (0,24 m) und dem Gehweg ist inklusive des Mosaikpflasters (0,85 m), dem Klinkerpflaster (1,5 m) sowie der „Randeinfassung” rechts (0,1 m) eine Fläche von 2,45 m gegeben, an sich absolut ausreichend, damit sich zwei zeitweilig nebeneinander fahrende Radfahrer nicht ins Gehege kommen.

Entsprechend des Regelquerschnitts eines Radweges ist ein „Mindestmaß zum Überholen” - Abstand zwischen dem zu überholenden und dem überholenden „Radfahrer” - von 20 Zentimetern in den anzuwendenden Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege festgeschrieben.

Ausgegangen wird hier von einer Grundbreite eines Radfahrers von 60 Zentimetern.

Klageerwiderung; Tatsächlicher Seitenabstand

Nichtsdestotrotz war im vorliegenden Fall ein Seitenabstand von circa einem Meter gegeben, welcher, während wir seitlich in gleicher Richtung fuhren, jäh, rücksichtslos oder mindestens achtlos und ausschließlich durch Herrn W. verringert worden war.

Demgemäß ist die Annahme „eines zu geringen Seitenabstandes” nicht falsch, gleichwohl hatte ich in dem Moment, als mich Herr W. Knall auf Fall anfuhr, keine Möglichkeit mich der Situation zu entziehen.

Letztendlich hatte Herr W. wieder von mir abgelassen und wir waren beide getrennt voneinander weitergefahren, eben bis er aus mir nach wie vor unerfindlichen Gründen stürzte.

Ich habe Herrn W. überholt. Herr W. ist mit meinem Fahrrad kollidiert. Herr W. ist gestürzt. Herr W. hat sich verletzt.

Es ist richtig, ich hatte das Risiko unterschätzt. Ich hatte das Verhalten von Herrn W. falsch eingeschätzt und das ist mir eine Lehre.

Ich halte mich für einen vorbildlichen Verkehrsteilnehmer und ich lade Sie alle ein mich auf Ihrem Fahrrad zu begleiten, um sich selbst ein Bild davon zu machen.

Klageerwiderung; Kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

§ 1 StVO 1. Allgemeine Verkehrsregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Eine fahrlässige Körperverletzung setzt nach meinem Kenntnisstand voraus, dass sich der Verursacher nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten, sondern sich stattdessen pflichtwidrig verhalten hat.

Der Seitenabstand war bis zum Überholvorgang völlig ausreichend.

Niemals hatte ich den gebotenen und ausreichenden Seitenabstand verringert.

Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung durch mich, den Überholenden, für den Überholten.

Befragung des Zeugen R. W. durch Richter und Staatsanwältin.

Befragung des Zeugen R. W. durch den Angeklagten

„Ich fuhr geradeaus, nach meiner Erinnerung in der Mitte der Spur.”

Fahren Sie immer mittig auf dem Radweg oder fahren Sie auch 'mal rechts oder links?

   - Ja.

Das heißt, unmittelbar vor der Kollision, also bevor ich Sie überholte, fuhren Sie ebenfalls mittig auf dem Radweg geradeaus und nicht rechts oder links oder irgendwo anders?

   - Ja.

Sie befanden sich in der psychischen und physischen Verfassung, Ihr Fahrrad sicher zu steuern?

   - Ja.

Ihre Reaktionsfähigkeit war nicht eingeschränkt, Sie waren nicht abgelenkt und es befanden sich auf dem Radweg vor Ihnen keine Hindernisse wie Scherben, Christbäume, Schlaglöcher, Pfützen, Äste, E-Scooter, Autos, Fußgänger, Hunde, denen Sie abrupt ausweichen mussten?

   - Ja.

Sie reagierten auf die Kollision nicht wirklich besonnen, sondern eher panisch?

   - Ja.

Wurde Ihr Fahrrad von der Polizei inspiziert und auf Verkehrstauglichkeit geprüft, bevor Sie damit weiterfuhren? 

   - Nein.

Sie lehnten gegenüber der Polizei ebenfalls den Rettungswagen ab?

   - Ja.

„Überrascht verlor ich die Kontrolle über mein Fahrrad, konnte es nicht in der Spur halten und raste nach links in ein dort parkendes Fahrzeug.”

„Vorstellig mittels RTW aus einer Zahnarztpraxis nach Fahrradsturz gegen parkenden PKW aus <20km/h Geschwindigkeit. Herr W. berichtet, dass er heute gegen 17:30 Uhr nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrradfahrer seitlich gegen einen parkenden PKW gestürzt sei. Hierbei habe er sich, a.e. am Türgriff des PKWs einen Schneidezahn ausgeschlagen. […]”

Kannten Sie Frau C.-A. vorher?

   - Nein.

Wann haben Sie, vor heute, Frau C.-A. zuletzt getroffen oder mit ihr gesprochen?

   - Zufällig getroffen, einmalig.

Es tut mir leid, dass Sie zu Schaden kamen.

Hätte es einen Unterschied gemacht, wenn ich, wie von Ihnen gewünscht, geklingelt hätte? Hätte ich Sie länger beobachten sollen? Habe ich Ihr Verhalten falsch eingeschätzt? - Ich kann die Uhr nicht zurückdrehen.


28. Juli 2022: Verhandlung am Amtsgericht Tiergarten

Im Anschluss an das übliche Vorgeplänkel und dem Verlesen des Tatvorwurfs durch die Staatsanwältin erklärte der Angeklagte den Status Quo.

Klageerwiderung

Dienstag, 1. Februar, wurde ich daran erinnert, dass mein Nachbar und ich auf keinen gemeinsamen Nenner kommen. Wir unterhielten uns weiter auf dem Weg zu den vor dem Haus geparkten Fahrrädern, wobei unsere Kommunikation stets in einer Sackgasse mündet.

Er erzählt schlichtweg eine andere Geschichte und legt mir Worte in den Mund, ich hätte gesagt, dass er eine Bewegung gemacht hätte, aber wirklich gesagt hätte ich es nicht, wobei ich unser damaliges gemeinsames Zusammentreffen heute nicht anders sehe und bewerte wie eben am 3. Juni 2021: Er hat die im Straßenverkehr nötige Vor-, Um- und Rücksicht vermissen lassen, steuerte ohne zu gucken nach links, weshalb er mit meinem Fahrrad kollidierte, daraufhin weiterfuhr und, nachdem ich ihn längst passiert hatte und gänzlich ohne mein Zutun, sein Fahrrad in einen parkenden PKW lenkte.

Weder bin ich lebensmüde noch möchte ich mir den Hals brechen, meine Gesundheit ist mir lieb, und, ähnlich wie Herr W., habe ich in diesem Moloch sicherlich schon zig zehntausende Kilometer im Sattel meines Rads zurückgelegt, wurde dabei von zig tausend anderen Verkehrsteilnehmern überholt und überholte nicht wenige, ohne dass die Situation außer Kontrolle geriet.

Der 3. Juni 2021 war mir eine Lehre, ich bin heute noch vorsichtiger unterwegs als eh schon zuvor und nach wie vor immer auf der Hut vor acht- und rücksichtslosen Mitmenschen.

Ich nahm zur Kenntnis, dass die Leier des Herrn W.s, ich hätte doch nur klingeln müssen, von der Staatssanwältin aufgegriffen wurde.
Dennoch werde ich auch weiterhin, sofern meines Erachtens nach entbehrlich, keine unnötigen Schallzeichen geben, da sich andere Verkehrsteilnehmer oftmals dadurch gestört fühlen. Gar nicht wenige drehen sich, aus ihren Gedanken gerissen, entgeistert und vorwurfsvoll, gar um, als hätten sie noch nie einen anderen Radfahrer gesehen und es soll sogar vorkommen, dass derlei Zeitgenossen verunglücken, eben weil sie angeklingelt worden waren.

Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht ist in meinem Interesse: Der Schulterblick ist hierbei, neben dem Blick nach vorne, rechts und links, ein elementares Sicherheitsfeature des konfliktfreien Miteinanders auf der Straße und es steht jedem Verkehrsteilnehmer kostenfrei zur beliebig oft verwendbaren Nutzung zur Verfügung.

So oder so bin ich nicht gewillt meine Versicherung und vor allem mich selbst zu betrügen, indem ich ein falsches Zeugnis ablege oder eine Strafe akzeptiere, nur damit ich meine Ruhe und meinen Frieden habe.

„Nach meiner Erinnerung”, schrieb Herr W. und wiederholte exakt diese Worte vor Gericht, wäre er bereits vor der Kollision mittig gefahren, genau, weil selbst wenn diese Erinnerung nicht der Wahrheit entsprechen würde, ist dies nicht seine, sondern lediglich die Aussage einer Erinnerung, welche er, was nicht von der Hand zu weisen ist, alleine schon aus finanziellen Gründen, jeder anderen Erinnerung vorziehen dürfte.

Mir ging, das war für mich genauso ein Schreck, ganz schön das Zäpfchen, als Herr W. aus heiterem Himmel auf meinen Lenker traf, so fest hatte ich den selten umklammert, und nur weil ich, trotz des Geschreis, so besonnen reagierte, rollte ich schnurgerade weiter und blieben mein Drahtesel und ich heile.

Ich kam, lang ist's her, eines Abends, nachdem ich meterweit durch die Luft geflogen war, in meiner eigenen Blutlache zu mir. Davon erzählt heute lediglich noch eine verblichene Narbe.

Einer meiner Brüder verlor auf dem Schulhof Zähne und das ist keine Sache, welche einfach geflickt und auskuriert wird, das weiß ich.

Frau C.-A. und Herr W. funken nicht auf meiner Wellenlänge, das war mir schnell klar, die Feindseligkeit war spür- und hörbar. Ich fragte Frau C.-A., ob sie denn nicht gesehen hat, wie Herr W. mir reinfuhr. Nein, hätte sie nicht und das hat sie wohl tatsächlich nicht, weil sie erst nach der Kollision durch Herrn W.s Schrei alarmiert worden war, sich daraufhin umdrehte und die Szene mit dem mutmaßlich die Kontrolle verlierenden Radfahrer beobachten konnte.

Trotzdem, obwohl sie gar nicht mitgeschnitten hatte, was vorher passiert war, schlug sie sich direkt auf Herrn W.s Seite, machte mir Vorwürfe und schreibt später sogar davon, was nun alles offensichtlich wäre. Wer weiß, ob ich überhaupt im Bild war.

Ich merkte bei der Lektüre der schriftlichen Stellungnahme der beiden jedenfalls sofort, dass zuvor ein Austausch stattgefunden hatte. Immerhin war Herr W. ehrlich genug einzuräumen, dass er Frau C.-A. getroffen hatte, zufällig.

Herr W. bestätigte außerdem, dass er nicht rechts fuhr und nicht abrupt einem sichtbaren Hindernis ausweichen musste. Demnach war es für mich unmöglich vorhersehbar, dass er plötzlich nach links zieht. Sein Argument, er würde sich generell wegen Baumwurzeln nicht an das Rechtsfahrgebot halten, läuft schon deswegen ins Leere, weil der Fahrradweg auf dem fraglichen Abschnitt in Ordnung ist, und selbst wenn er einen Huckel umfährt, hat er, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

Bei unserem letzten Termin führte ich bereits detailliert aus, dass der Gesetzgeber das Überholen auf dem Fahrradweg zwischen der Schleiermacherstraße und Mittenwalder Straße gestattet, die baulichen Verhältnisse es zulassen, der gebotene und völlig ausreichende Seitenabstand während des Überholvorgangs nicht durch mich verringert worden war, es mir leid tut, dass Herr W. zu Schaden kam und ich die Uhr nicht zurückdrehen kann.

Befragung des Zeugen R. W. durch Richter und Staatsanwältin. Herr W. führt erneut an, dass er, wie alle Fahrradfahrer, stets mittig auf dem Fahrradweg fahre. Der Angeklagte, er selbst natürlich nicht, wäre von der Abendsonne geblendet gewesen, weshalb dieser ihn nicht gesehen habe und deswegen in ihn hineinfuhr. Dass der Angeklagte eine getönte Fahrradbrille trug und tatsächlich gar nichts blendete, sei 'mal dahingestellt.

Befragung der Zeugin N. C.-A. durch Richter und Staatsanwältin. Frau C.-A. wiederholte gebetsmühlenartig, dass sich Herr W. im Schock befunden habe, und, nachdem er überholt worden war, instinktiv gegensteuerte und daher nach links in den parkenden PKW fuhr.

Befragung der Zeugin N. C.-A. durch den Angeklagten

Hierbei wurde der Angeklagte mehrmalig vom Richter unterbrochen, denn er dürfe lediglich Fragen stellen.

Auszüge aus der Stellungnahme ggü. der Polizei vom 12. Juli 2022:
„Ich befand mich im Empfangsraum meiner Silence Massage und Coaching Studios […]. Die Tür zur Straße war geöffnet und ich hörte einen lauten Schrei eines sehr erschreckten Mannes.”

„Daher rannte ich auf die Straße und schaute dabei in die Richtung, aus der der Schrei kam.

„Ich sah wie der überholende Radfahrer an der äußeren Radwegkante vorbeischoß mit rasanter Geschwindigkeit.”

„Der auf dem als Radweg mittig gekennzeichneten Abschnitt fahrende Radfahrer fuhr in normaler Geschwindigkeit […]”

Ermittlungsergebnisse der Polizei:
„Frau C.-A. hörte einen lauten Schrei und konnte beobachten wie der Beschuldigte […] mit seinem Fahrrad den Radfahrer Herrn W. mit hoher Geschwindigkeit auf dem Radweg überholte. […]”

Wo befanden Sie sich als Sie auf Herrn W. aufmerksam wurden?

   - In meinem Laden.

Wie sicher sind Sie sich, dass Sie sich in Ihrem Laden aufhielten als Sie den Schrei hörten und daraufhin hinausrannten?

   - Ganz sicher.

Sie konnten von Ihrem Standpunkt aus erkennen, wie sich die beiden Räder meines Fahrrads an der Radwegkante befanden, während sich die Räder von dem Fahrrad von Herrn W. davor befanden?

   - Verstehe die Frage nicht.

Mein Fahrrad hat keinen Turbo Boost. Erklären Sie uns bitte, wie ich mit einer „rasanten Geschwindigkeit” unterwegs sein konnte, nachdem Herr W. mir reingefahren war, mich ausgebremst hatte und ich nicht an ihm vorbeikam, wir folglich zusammen gleichschnell fuhren, bis er nach rechts abbog.

   - Das habe ich nicht gesehen.

Kannten Sie Herrn W. vor dem 3. Juni 2021?

   - Nein.

Wann haben Sie, vor heute, Herrn W. zuletzt getroffen oder mit ihm gesprochen?

   - Er fuhr an mir vorüber, habe ihn herangewunken.

Sind Sie Ärztin?

   - Nein.

Erinnern Sie sich, was Sie sagten, als ich Sie darum bat die Polizei und einen Rettungswagen zu rufen?

   - Nein.

Sie hätten Medizin studiert, deshalb wüssten Sie es besser als ich, dass er eben keinen Rettungswagen braucht.

   - Das habe ich nicht gesagt. Ich bin glücklich, dass ein Rettungswagen kam.

RTW, Fehlanzeige, der war von Frau C.-A. und Herrn W. partout abgelehnt worden.

Auszug aus dem polizeilichen Unfallbericht vom 3. Juni 2021:
„Die Zeugin Fr. C.-A. hätte sich auf dem Gehweg der Gneisenaustr. in Laufrichtung Mehringdamm befunden und hätte hinter sich plötzlich einen lauten Schrei gehört. Sie drehte sich um und nahm den radfahrenden 02 wahr, wie dieser mit seinem Fahrrad ins Schleudern kam und gegen den geparkten 03 stieß und sich dadurch verletzte.
Weitere Angaben kann die Zeugin nicht machen.”

Das letzte Wort des Angeklagten

[…]

Bevor ich am Ort des Geschehens von dem Polizisten entlassen worden war, ließ er mich wissen, dass sie mich als Beschuldigten aufgenommen haben.

Ich fragte ihn: „Warum?”.

„Wer überholt, hat immer Schuld.”

Urteil

Entsprechend des Antrages der Staatsanwältin wurde der Angeklagte freigesprochen.


Resümee

Das gesamte Verfahren war eine Farce und durchweg entbehrlich. Es war im Vorhinein evident, dass der überholende Radfahrer mitnichten fahrlässig agierte, selbst leidtragender Sündenbock des verpeilten, rückgratlosen überholten Radfahrers war und er sich obendrein keinen Strick drehen lässt.

Zivilcourage, Erste Hilfe leisten, nicht einfach weiterfahren; im vorliegenden Fall wurden dem postwendend beschuldigten und nachfolgend angeklagten Fahrradfahrer für sein vorbildliches Verhalten zahllose schlaflose Nächte beschert, ends Ärger bereitet und Lebenszeit gestohlen, welche er niemals zurückerhält und wofür er null entschädigt wird.


Marginalie

R. W., Zeuge am 1. Februar und 28. Juli 2022

Jahrgang '62, „Antikorruptionsbeauftragter”, „ausgebildeter Bankkaufmann” aus'm Münsterland, tätig im Controlling einer Fachhochschule, ehemals deren Kanzler, Kreuzberger, früher in der Bergmannstraße 26, derweil Bewohner des Stadtquartiers Friesenstraße.

N. C.-A., Zeugin am 28. Juli 2022

Jahrgang '62, Inhaberin eines „Massage und Coaching Studios” für „KörperBewusstSein” mit „sieben” oder „acht” chinesischen „Jademassageliegen”, habe in Heidelberg „das Physikum abgeschlossen”, was die Universität nicht zu bestätigen wusste, merkte daraufhin, dass „die Art und Weise wie die Mediziner arbeiten, nicht so” ihres ist, gebar am 15. August 1994 eine Tochter, absolvierte eine Ausbildung zur „Europasekretärin”, möchte, bis sie „vergaß, die Kekse für ein Meeting auf den Tisch zu stellen”, „als Sekretärin für die Geschäftsführung” „in der Frankfurter Bankenwelt” gearbeitet haben, laut LinkedIn 2000 bis 2002 bei einer Unternehmensberatung, was sie „auch nicht erfüllt hat”, brach nach Berlin auf und entschied sich „nach einem nicht geglückten Start in der Berliner Filmbranche” im August 2008 oder 2009, darüber ist sie sich nicht im Klaren, für die Selbstständigkeit in der Esoterikbranche, wo sie derweil ihr „Wissen”, „Kenntnisse” „aus ihrem Medizinstudium” und ihre „Erfahrung einbringen kann”.

Frau C.-A. verbreitet via Facebook mitunter Werke von Daniele Ganser und Robert Francis Kennedy Jr., beide Verschwörungstheoretiker und Corona-Leugner, David Icke, welcher rechtsesoterische Verschwörungstheorien vertritt, sie ist Fan von Julian Reichelt, Schmierfink und Hetzer, Sucharit Bhakdi, der für seine Falschinformationen bekannt und wegen Volksverhetzung angeklagt ist, Eva Herman, die rechtspopulistische und verschwörungstheoretische Thesen hinausposaunt, Andreas Popp, Befürworter der Reichsbürgerbewegung.

Sie meint, die als globale Machtergreifung geplante Pandemie wäre seit 2016 vorbereitet und der „Impfzwang” am 29. April 2020 beschlossen worden.

Sie bringt u. a. Angela Merkel, das RKI und die WHO in Verbindung mit dem Terror durch den Nationalsozialismus. Außerdem verantwortet sich Frau Merkel für Chemtrails, welche Frau C.-A. in Berlin-Kreuzberg gelegentlich mit ihrem Handy dokumentiert.

Auszüge ihres öffentlich in Mark Zuckerbergs sozialem Netzwerk geteilten Gedankenguts:

Die Corona-Politik der modernen Nazis ist das Vorspiel eines neuen Holocausts. Die giftigen Impfstoffe dienen als biologische Massenvernichtungswaffen und getarnte Überwachungstechnologie, mit welcher die Weltbevölkerung ferngesteuert und versklavt wird. Die Impfung ist medizinischer Massenmord und Bill Gates Endlösung.

Sie verbreitet die Annahme, dass Deutschland nach wie vor von den Amerikanern besetzt und die Ukraine lediglich ein Zankapfel zwischen Russland und den Vereinigten Staaten ist.

Weder in Deutschland noch in Kanada gäbe es eine Gewaltenteilung, das Parlament hätte in Deutschland seit zweieinhalb Jahren nichts zu sagen, was sie an Geschichten ihres Großvaters von 1932 erinnert.

Sie wirft mit Verschwörungstheorien um sich und verlinkt auf das Videoportal BitChute, auf welchem mitunter rechts-terroristische und rechtsextreme Inhalte veröffentlicht werden.

Frau C.-A. scheint davon überzeugt zu sein, dass die Verletzung des Völkerrechts durch Putin alternativlos und vollumfänglich gerechtfertigt sei, weil die westlichen Demokratien das Blutvergießen in und die Zerstörung der Ukraine verschuldet hätten, indem die NATO nach 1989 weitere Mitglieder aufnahm. Außerdem entwickelte die Ukraine in Tschernobyl Atomwaffen.

Dem nicht genug, der Ukraine-Krieg sei durch die USA ausgelöst worden, um deren Wirtschaft anzukurbeln und die zusätzlichen 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr sind zum Erwerb von „Spezialwaffen für den atomaren Einsatz” bestimmt.


post scriptum:

Zufälligerweise erfuhr der überholende Radfahrer von seinem Versicherer, dass dieser überraschenderweise die von dem unaufmerksamen überholten Radfahrer geltend gemachten hanebüchenen Ansprüche in Höhe von fünfzig Prozent und die der Fahrzeughalterin des durch den unaufmerksamen überholten Radfahrer beschädigten Fahrzeugs in vollem Umfang anerkennt und bedienen wird und damit vermeintliche Schäden reguliert, welche mitnichten vom eigenen Versicherungsnehmer verursacht wurden.

Auf die an Julian Grauer und Sven Tippelt von Adam Riese gerichtete Einsprache, dass die Versicherung ihrem Versicherten, der sich wehrte, den Schreihälsen den Wind aus den Segeln nahm, freigesprochen wurde, letztendlich in den Rücken fällt, indem sie die zweifelsohne ungerechtfertigten Forderungen nicht entschieden zurückweist, erfolgte keinerlei Reaktion der Württembergische Versicherung AG.


post post scriptum; am Dienstag, 29. November 2022, im Posteingang:

„[…] die Bearbeitung Deines Schadenfalls ist nun abgeschlossen.

Insgesamt haben wir 679,91 Euro erstattet. […]”

Was nun wem warum erstattet wurde, tja, das verrät Sven Tippelt nicht.


Nicht zur Publikation.

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