Bewohnerparkausweis wechselnde Kennzeichen


Einleitung

Ein stetig schrumpfendes Angebot an Parkmöglichkeiten, nach der Einführung der Parkraumbewirtschaftung regelmäßig Post von der Bussgeldstelle wegen Parkvergehen aufgrund der Verweigerung des Bezirksamtes einen Bewohnerparkausweis auszustellen, einem Filmschaffendes, welcher mitunter in der Set-, Motiv- und Aufnahmeleitung sowie als Produktionsassistent tätig ist, war es schließlich zu dumm und er zog gegen die Behörde zu Felde, wohlgemerkt ohne sich der Tücken des Rechtssystems bewusst gewesen zu sein, ohne die vorherige Lektüre all der Os, ohne zuvor einen Rechtsanwalt konsultiert und mit ins Boot zu geholt zu haben.

Die Quittung folgte sieben Monate später, außer Spesen - 438 Euro Gerichtskosten - nichts gewesen, seine Klage auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wurde abgewiesen und er hat bis heute keinen Bewohnerparkausweis für die Parkzone in seiner Nachbarschaft erhalten.

Diese Webseite soll anderen Filmschaffenden und Interessenten an einem Bewohnerparkausweis „wechselnde Kennzeichen” als Lehre dienen, wie man es besser nicht macht. Lieber brav all die vom Amt angeforderten Papierstapel (ggf. erstellen lassen und) einreichen, den Weg des geringsten Widerstands gehen, bedeutet nämlich kaum Aufwand, kommt einem erheblich günstiger und vor allem, es bringt einen zum Ziel.


Index

🔗 Auftakt zum Verfahren.

🔗 Das Amt zeigt an, wo der Hammer hängt.

🔗 Reaktion des Bürgers.

🔗 Die Richterin wirft mit Verweisen um sich.

🔗 Die letzten Worte des Bürgers.

🔗 Das Urteil ist gefällt.


Kapitel I - Klageschrift

6. Dezember 2020

Klageerhebung ./. Land Berlin

Filmschaffende sind regelmäßig projektabhängig bei wechselnden Filmherstellern für die Dauer der jeweils tätigkeitsbezogenen Herstellungsarbeiten beschäftigt.

Bedingt durch die jeweilige Tätigkeit in der Filmproduktion wird dem regelmäßig weisungsgebundenen Filmschaffenden ein Produktionsfahrzeug / werden wechselnde Produktionsfahrzeuge zur Verfügung gestellt, mit welchem / welchen der Filmschaffende nicht nur u. a. Ausrüstung und Werkzeug transportiert, sondern gleichfalls sich selbst befördert und aus logistischen und zeitlichen Gründen regelmäßig oder sporadisch zum Ende seiner täglichen / nächtlichen Arbeitszeit, die regelmäßig zehn bis dreizehn Stunden beträgt, an seinen Wohnort gelangt, um dort die tariflich und gesetzlich festgelegte Ruhezeit einzuhalten.

Produktionsfahrzeuge werden ausschließlich vom Filmhersteller mitunter über Reisedienstleiter bei Mietwagenunternehmen und Technikdienstleistern angemietet oder von Kraftfahrzeugherstellern dem Filmhersteller beigestellt.

Regelmäßig ist die Person, die das Produktionsfahrzeug abholt oder entgegennimmt, nicht die Person, welche das Fahrzeug regelmäßig fährt. Gelegentlich, oftmals unplanmäßig und ad hoc, wechseln Filmschaffende das Produktionsfahrzeug.

Weder wird der entsprechende Vertrag zu dem Produktionsfahrzeug direkt mit dem Filmschaffenden geschlossen noch erhält der Filmschaffende, im Mietvertrag eventuell „Firmenfahrer” genannt und regelmäßig nicht namentlich bzw. nicht selbst eingetragen, regelmäßig eine Ausfertigung.

Schon gar nicht hat ein Filmhersteller Dritten ohne Weiteres Einblick in vertrauliche, gemäß Gesetz geschützte und firmeninterne Dokumente zu gewähren.

„Eine dem Car-Sharing vergleichbare Nutzung von unterschiedlichen Kraftfahrzeugen ist ebenfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen.”
[Quelle: service.berlin.de]

Vorgenannte Informationen sind dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin bekannt. Bestätigungen verschiedener Arbeitgeber über die Nutzung wechselnder Kraftfahrzeuge liegen dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vor.

Dennoch verweigert es beharrlich die Ausstellung eines Bewohner-Parkausweises mit folgender Begründung:

„Bewohnerparkausweise mit wechselnden Kennzeichen werden grundsätzlich nur erteilt, wenn regelmäßig wechselnde Fahrzeuge bei einer Autovermietung angemietet werden. Dazu müssen Kopien der letzten 4 Leihverträge aus den letzten 6 Monaten bzw. 7 - 8 Leihverträge aus den letzten 12 Monaten oder gleichartige Nachweise (Rechnungen, Auflistung durch die Autovermietung) vorgelegt werden.”

„Da Sie einen guten Draht ins Büro haben, achten Sie bitte darauf, dass Sie auf den Mietverträgen als “Fahrer” eingetragen sind.”
[Quelle: E-Mail Bürgerdienste Back-Office]

Interessanterweise stellte sich beim Erfahrungsaustausch mit Kollegen heraus, dass andere Bezirksämter weniger kundenfeindlich agieren. Während beispielsweise mein Kollege beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vorstellig wird und ihm, wohlgemerkt ohne Vorlage irgendwelcher „Leihverträge” oder anderer Nachweise, selbstverständlich ein Bewohner-Parkausweis ausgestellt wird, investiere ich in Friedrichshain-Kreuzberg, bislang erfolglos, viel Zeit in die Akquirierung eines Bewohner-Parkausweises, bezahle weiterhin am Parkscheinautomaten oder erhalte alternativ Knöllchen.

Nebenbei wurde mir von Kollegen bekundet, dass manch besonders eifrige MitarbeiterInnen des Bezirksamtes gerne heimlich bei Mietwagenunternehmen anrufen und unter Missachtung jeglicher Datenschutzrechte Auskünfte zu Mietern und Fahrern einfordern.

Kurzum, Fakt ist: Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin gängelt und diskriminiert mich als Filmschaffenden als auch als Bewohner des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg.

Meine eingehende Erläuterung und Standhaftigkeit führte schließlich dazu, dass der alteingesessene stellvertretende Bezirksbürgermeister reagierte, mir unterstellte, ich würde die Bearbeitung meines Anliegens blockieren und mir obendrein, ein ersichtlicher Bezug zu dem beantragten Bewohner-Parkausweis fehlt, seinen Unmut über Filmproduktionen per se entgegen warf.

„Und glauben Sie mir, eine Vielzahl der Menschen in unserem Bezirk weiß, was für eine Beeinträchtigung die vielen Filmproduktionen für die Nachbarschaft bedeuten und dass sie keine Werbung für unseren Bezirk sind, sondern schlimmstenfalls das falsche Standortmarketing, weil sie Eventtourismus anheizen, wo wir gern stadtverträglichen Tourismus etablieren möchten.”
[Quelle: E-Mail Knut Mildner-Spindler]

Im Übrigen verzichte ich privat auf ein Kraftfahrzeug, habe, außer einem Motorrad, noch nie ein Kraftfahrzeug besessen, nutze vornehmlich meinen Drahtesel oder die Öffis und bin, insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens und des Parkplatzmangels in Berlin, keineswegs glücklich darüber, wenn ich für meinen Arbeitgeber, für die Filmproduktion, ein Kraftfahrzeug zu bewegen habe, was eben schlichtweg gelegentlich notwendigerweise zu meinem Job gehört. Außerdem ist nicht jeder Drehort an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden.

Aufgrund der nervenaufreibenden Parkplatzsuche recherchierte ich wiederholt die Möglichkeit der Anmietung eines Stellplatzes, wandte mich an unzählige Supermärkte, Tankstellen, Hausverwaltungen und an den Baumarkt in meinem Umfeld, ebenso an das Bezirksamt in der Yorckstraße und das Finanzamt am Mehringdamm, jedoch fand sich in meiner Nachbarschaft kein Angebot zur temporären Anmietung eines Parkplatzes für einen Transporter, weshalb ich auf das öffentliche Straßenland und damit auf einen Bewohner-Parkausweis angewiesen bin.

„Einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises hat, wer innerhalb der Parkzone meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt.”
[Quelle: service.berlin.de]

Flexibilität ist in der Filmproduktion unabdingbar.

Die volle Verwaltungsgebühr für einen zwei Jahre gültigen Bewohner-Parkausweis entrichtete ich am 19. September 2018 online und hatte nach einem enormen Heckmeck im Gegenzug einen unnützen Bewohner-Parkausweis „wechselnde Kennzeichen” für die Zone 60 mit einer Gültigkeit von exakt 27 Tagen erhalten.

Meinem neuerlichen Antrag vom 30. November 2020 wurde derweil ebenso wenig entsprochen.

Mit Verweis auf meine Bürgerrechte als Berliner erhebe ich Klage gegen das das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, und beantrage erstens, die Beklagte zu verurteilen, mir einen Bewohner-Parkausweis auszustellen, und zweitens, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Daneben wäre es sicherlich kein Fehler mit einem ordentlichen Besen durch manch Berliner Amtsstube zu fegen und die Bürgerämter grundlegend zu reformieren.


Kapitel II - Klageerwiderung

[…] vom Rechtsamt des Bezirksamtes Friedrichhain-Kreuzberg von Berlin vertritt das Land Berlin in dieser Verwaltungsstreitsache und beantragt am „1. Februar 2021” „die Klage abzuweisen”.

Begründung:

Die Klage ist unzulässig, da kein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt worden ist. Auch die sich aus § 75 VwGO ergebenden Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage liegen nicht vor. Es trifft nicht zu, dass über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises vom Beklagten ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises erfolgt in Berlin einheitlich aufgrund des Leitfadens zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Erteilung von Bewohnerparkausweisen nach Abschnitt X Nr. 7 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis le Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) richtet.

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. In Berlin reicht die angemeldete Nebenwohnung aus. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn (als Halter) zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag “wechselnde Fahrzeuge” vorgenommen werden. Die Wohnung, die Eigenschaft als Inhaber der Zulassung, ggf. die dauerhafte Nutzungsüberlassung, die Mitgliedschaft in einer Carsharing-Organisation usw. sind vom Antragsteller zu belegen. Bewohnerparkausweise können persönlich, schriftlich oder elektronisch unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragt werden. Der Antrag kann per Vordruck oder formlos sowie per Onlineantrag erfolgen.

In Fällen, in denen nachweislich der Eintrag bestimmter Kraftfahrzeugkennzeichen nicht möglich ist, weil von den Antragstellern ständig wechselnde Fahrzeuge genutzt werden (Mietwagen, Carsharing usw.), deren Kennzeichen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt sein können, sind „wechselnde Kennzeichen" in den Parkausweis einzutragen. An den Nachweis der Dringlichkeit für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen" sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Rechtfertigung ist durch geeignete Unterlagen zu belegen. Grundsätzlich ist der Eintrag „wechselnde Kennzeichen" gerechtfertigt, wenn ein monatlicher Fahrzeugwechsel ohne Wiederholung der Kennzeichen erfolgt; dies entspricht 12 verschiedenen Kennzeichen pro Jahr.

Solange die entsprechenden Nachweise fehlen, weil beispielsweise die Anmietung von Fahrzeugen erst in Abhängigkeit von der Erteilung eines Bewohnerparkausweises erfolgt, wird vom Beklagten im Interesse einer praxisgerechten Antragsbearbeitung zunächst ein auf wenige Monate (Grundsatz: drei Monate) befristeter Bewohnerparkausweis ausgestellt. In der Zwischenzeit werden dann die Daten bzw. die üblicherweise beizubringenden Unterlagen gesammelt und in Abhängigkeit davon der ausgestellte Bewohnerparkausweis für die sonst übliche “Restlaufzeit” ausgestellt oder abgelehnt. Die Gültigkeit solcher Bewohnerparkausweise ist grundsätzlich auf maximal ein Jahr zu beschränken.

Der Kläger stellte am 29.11.2020 per E-Mail einen Antrag auf Verlängerung eines Bewohnerparkausweises für wechselnde Kennzeichen in der Parkraumbewirtschaftungszone 60 (Bl. 1 der Akte). Mit E-Mail vom 30.11.2020 wurde der Kläger vom zuständigen Bearbeiter im Amt für Bürgerdienste aufgefordert, notwendige Unterlagen (Kopie des Personalausweises, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nutzung ständig wechselnder Fahrzeuge sowie Nachweise über die Anmietung von Leihfahrzeugen) bis zum 30.12.2020 nachzureichen (Bl. 2 der Akte). Dieser Aufforderung ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen, so dass sein Antrag vom Beklagten bislang nicht geprüft und beschieden werden konnte.

Ein bis 31.01.2021 gültiger Bewohnerparkausweis - wie ihn der Kläger erwähnt - ist dem für die Ausstellung zuständigen Bürgeramt nicht bekannt. Da der Kläger um Versendung einer Vignette an eine Firmenanschrift bittet, könnte es sein, dass damit eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO gemeint ist. Um prüfen zu können, ob und ggf. durch welches Amt des Beklagten eine Ausstellung erfolgte (hierfür waren in der Vergangenheit das Ordnungsamt und später das Straßen- und Grünflächenamt zuständig, erst seit dem 01.11.2020 liegt die Zuständigkeit ebenfalls beim Bürgeramt), müsste jedoch die Firma bekannt sein, für die die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, was jedoch nicht der Fall ist.

Zur besseren Verständlichkeit des Sachverhalts ist dem Verwaltungsvorgang (Bl. 3ff. der Akte) auch der Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantragung eines Bewohnerparkausweises durch den Kläger im Jahr 2018 beigefügt. Aus diesem ist ersichtlich, dass dem Kläger am 11.10.2018 eine Vignette mit der Gültigkeit bis zum 31.01.2019 zugeschickt wurde. Wieso in der Klageschrift von einer „Gültigkeit von exakt 27 Tagen" die Rede ist, ist nicht nachvollziehbar. Am 11.10.2018 war der Kläger aufgefordert worden, weitere Nachweise wie Mietverträge, Rechnungen etc. nachzureichen, um die Gültigkeit der Vignette für die Laufzeit von einem Jahr (kostenfrei) zu verlängern. Schon damals ist der Kläger dieser Aufforderung nicht gefolgt.

Aus den mit Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2021 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass durch ihn vom 06.05. bis 11.05.2020 sowie vom 30.12.2020 bis 04.01.2021 Fahrzeuge gemietet wurden. Des Weiteren wurden von ihm acht Mietwagenreservierungen der Fa. […] vorgelegt . Eine Reservierung ist jedoch kein Nachweis für eine tatsächlich erfolgte Miete der Fahrzeuge. Gleichfalls fehlt die Bestätigung, dass und wann der Kläger die Fahrzeuge genutzt hat und dass diese auch an seinem Wohnort und nicht auf dem Firmengelände geparkt wurden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Reservierungen zeitlich überschneiden. Die beiden Leihverträge lauten ebenfalls auf die […] und überschneiden sich zeitlich mit den Mietwagenreservierungen. Aus den fünf Mietverträgen mit der AvisBudget Autovermietung GmbH & Co. KG geht nicht hervor, wann sie geschlossen wurden und für welchen Zeitraum sie gelten bzw. galten; Vertragspartner scheint hier wiederum die Fa. […] (gewesen) zu sein. Schließlich enthält auch die Bestätigung der Fa. […] für den Kläger vom 08.12.2020 keine Aussage, in welchem Zeitraum welche Fahrzeuge von ihm genutzt wurden und wo diese geparkt wurden. Die vom Kläger jetzt vorgelegten Unterlagen belegen somit immer noch nicht ausreichend die Berechtigung des Klägers für einen Bewohnerparkausweis mit wechselnden Kennzeichen.

Gegen die beabsichtigte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestehen hier keine Bedenken.

Zwei Abschriften sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten füge ich bei.

Im Auftrag

[…]


Kapitel III - Stellungnahme zur Klageerwiderung

Es ist der 16. Februar 2021.

Da mir daran gelegen ist, diese Angelegenheit nach drei Jahren endlich aus der Wiedervorlage verschwinden zu sehen und sofern das Gericht die Auffassung vertritt, im schriftlichen Verfahren ein ersprießliches Urteil treffen zu können, bin ich damit einverstanden.

Vielen Dank für den Hinweis auf „Abschnitt X Nr. 7 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Abs. 1 bis 1e Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)”, aus welchem sich ableiten lässt, dass der Anspruch auf Erteilung besteht und „der Eintrag “wechselnde Fahrzeuge"”, mein persönlicher Einzelfall ist bekanntermaßen hin- und mMn ausreichend begründet, „vorgenommen werden” kann.

Des Weiteren, wir drehen uns im Kreis, ist es ebenfalls richtig, dass aufgrund des unzureichend implementierten digitalen Prozesses, der am 29. November 2020 nicht gegebenen Alternative, der aktuelle Antrag „formlos” via E-Mail erfolgte und diesem bis heute weder wider- noch entsprochen worden ist.

Meinen Ausführungen wurde, jawohl, wie bereits 2018, partout und wiederholt kein Gehör geschenkt. Meine Worte werden lapidar als „nicht nachvollziehbar” abgetan oder schlichtweg ignoriert. Das „Amt für Bürgerdienste” verbarrikadiert sich hinter Blabla und intransparenten Textbausteinen à la „Grundsätzlich ist” und „ist grundsätzlich”, die niemals jeden Einzelfall abdecken werden. Ebenso wenig wird der Versuch unternommen, mich - sowie andere Filmschaffende, die Filmwirtschaft per se - zu verstehen. Eine simple Angelegenheit wird unnötigerweise verkompliziert, „meine Verwaltung” arbeitet demnach, statt, wie es an sich ihre Aufgabe ist, für mich und mit mir, gegen mich, wirft mir, alles andere als zielführend, Hürden entgegen, und das ist ein Fehler im System des sogenannten Amtes für Bürgerdienste - „Bürgerdienste” - des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

Demgemäß, mangels Einblick in den detaillierten „Leitfaden” und in Unkenntnis dessen Legitimität, mangels Gesprächsbereitschaft und wegen fehlender Einsicht seitens des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin sowie der grundsätzlichen Bedeutung, musste zwangsläufig das Verwaltungsgericht angerufen werden.

Generell „Anforderungen zu stellen”, erscheint natürlich erst einmal einleuchtend. Dass dieser ominöse Leitfaden im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin dazu führt, dass Bürger von ihrer eigenen störrischen Verwaltung schikaniert und diskriminiert werden, während, vom Hörensagen, anderenorts in Berlin Entscheidungskompetenz vorhanden zu sein scheint, halte ich für keineswegs hinnehmbar.

„Die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises erfolgt in Berlin einheitlich aufgrund des Leitfadens zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung.”

Glaube ich Arbeitskollegen, handelt es sich bei dem vorgenannten Zitat, zum Glück mancher Arbeitskollegen, um eine Falschaussage. Ab davon ist der am 18. April 2018 von der ehemaligen Verkehrslenkung herausgegebene Leitfaden niemals veröffentlicht worden.

Eine gründliche, ausgewogene Überprüfung der von mir beanstandeten Regelungen hinsichtlich nicht in ein gängiges Förmchen passenden Modellen, steht, zumindest nach meinem Kenntnisstand, nach wie vor aus.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin befindet sich im öffentlich-rechtlichen Dienst nicht in der Position hanebüchene Forderungen zu stellen und ich fühle mich außerstande hanebüchene Forderungen zu bedienen.

Eine Ausfertigung des erwähnten Verwaltungsvorgangs habe ich nicht erhalten. Gewiss besteht mein frommer Wunsch fort.

Was die meinerseits erworbene „Vignette mit der Gültigkeit bis zum 31.01.2019” betrifft, erfolgte die Inbetriebnahme der Parkraumbewirtschaftung am 4. Januar 2019. Wenngleich die Gültigkeit auf der mir vorliegenden Vignette des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin definitiv mit „gültig bis 31.01.19” (≙ 27 Tagen) angegeben war, heißt es auf berlin.de „die bereits ausgestellten Vignetten verlängern sich automatisch” und „bleibt der Bewohnerparkausweis bis zum 31.01.2021 gültig”.

Es darf sich folglich die Gültigkeit der Vignette selbst ausgesucht werden.

So fütterte ich das eine Mal den Automaten, ein anderes Mal lasse ich es und gelegentlich flattert ein Bußgeldbescheid herein, was wiederum dem Versäumnis des zweifelsohne schadensersatzpflichtigen Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin geschuldet ist, weil wenn ich nachweislich eine zwei Jahre gültige Vignette bestellte, was ich unbestreitbar tat, die Damen und Herren vom Ordnungsamt dagegen „gültig bis 31.01.19” lesen, resultiert das bloß in fruchtloser Arbeit für alle Beteiligten.

Für den Hinweis auf den konkreten Auszug in der Verwaltungsvorschrift, aus dem hervorgeht, dass der eine Bürger problemlos einen Bewohnerparkausweis mit einer zweijährigen Gültigkeit erhält und einem anderen erhebliche Probleme bereitet werden müssen und die zu erwartende Gültigkeit mit einem Jahr weniger angegeben wird, wäre ich dankbar.

Nicht zu vergessen, war ich, war der Film vor der Parkraumbewirtschaftung da. Die undiplomatische von Knut Mildner-Spindler, der mutmaßlich keine Schwierigkeiten hatte oder hätte einen Bewohnerparkausweis zu erhalten, in Gutsherrenart demonstrierte Erwartungshaltung, die Filmschaffenden müssten sich halt an den Gegenwind und die Gepflogenheiten des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anpassen und wenn sie es nicht können oder wollen, selber schuld, halte ich für ziemlich bedenklich.

Benötige ich für eine berufliche Tätigkeit ein mir zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug, was ich während der Ruhezeiten an meinem Wohnort in einer bewirtschafteten Parkzone abstelle und der Arbeitgeber scheut die Erstattung der Parkgebühren, bedeutet das für mich als Arbeitnehmer eine außergewöhnliche Belastung. Die Ungleichbehandlung ist nicht von der Hand zu weisen.

„Parkraumbewirtschaftung. Sie sorgt u. a. dafür, dass in Gebieten mit hoher Parkraumnachfrage das verbreitete Falschparken zurückgedrängt wird und sich die Parkplatzsituation für Anwohnerinnen und Anwohner, ansässige Gewerbetreibende und Besucherinnen und Besucher entspannt.”
[Quelle: berlin.de]

Derlei für jeden ersichtlichen unwahren, realitätsfremden Humbug zu verzapfen, seine Bürger derart nassforsch zu veräppeln, haben die Bürger Berlins nicht verdient. Ich, und vermutlich zahlreiche leidtragende „Anwohnerinnen und Anwohner, ansässige Gewerbetreibende und Besucherinnen und Besucher” mit mir, weiß es nämlich besser. Wenn ich nach Hause komme und nirgendwo einen Parkplatz finde, nicht selten eine halbe Stunde und länger dafür benötige mein Fahrzeug irgendwo sonst wo abzuparken, was entspannt die Parkplatzsituation dann garantiert nicht, ganz genau, die Parkraumbewirtschaftung. Rätselhaft ist obendrein, dass die Halteverbotszone am Anfang der Sackgasse ohne Wendemöglichkeit vor meiner Haustüre für gewöhnlich nachts zugeparkt ist, was sie zu einem Nadelöhr macht, wohlgemerkt, trotz der vermeintlich extra deswegen ergriffenen Maßnahme der Parkraumbewirtschaftung.

Nicht überall ist Babelsberg. Filmproduktionsgesellschaften besitzen in der Regel kein eigenes „Firmengelände”. Wenn überhaupt, sind eine Handvoll Stellplätze in der Nähe des Produktionsbüros angemietet. Aufgrund verschiedener Einsatz- und Drehorte in allen Himmelsrichtungen wäre es ohnehin albern und fahrlässig ein Produktionsfahrzeug am Ende eines oft langen Arbeitstages zum Produktionsbüro zu steuern, um von dort, beispielsweise mit den aktuell zu meidenden Öffentlichen Verkehrsmitteln, in der begrenzten Ruhezeit die lange Reise an den Wohnort anzutreten, und ein paar Stunden später vom Wohnort zurück zum Produktionsbüro zu gondeln, um wiederum mit dem Produktionsfahrzeug an das nächste Motiv zu gelangen.

Es erscheint mir zum einen reichlich abstrus, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nun sogar suggeriert, dass augenscheinlich ausschließlich in dem vorliegenden Fall - meinem Fall - der Nachweis, dass ein Fahrzeug überhaupt am „Wohnort” „geparkt” wird oder wurde, neben einer ständigen Dokumentation der gefahrenen Fahrzeuge, eine weitere Voraussetzung für die (rückwirkende) Ausstellung eines Bewohnerparkausweises sei, unterstreicht freilich zum anderen die im Amt für Bürgerdienste waltende Willkür und beweist nochmals den Unwillen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin eine redliche Entscheidung zu treffen.

Es bittet „zu beachten, dass sich die Reservierungen zeitlich überschneiden” und beschwert sich ernsthaft darüber, dass sich „Leihverträge” „zeitlich” „mit den Mietwagenreservierungen” „überschneiden”, nanu? Ich meine, die ganze Chose dreht sich um „wechselnde Produktionsfahrzeuge”, eine Filmproduktion benötigt eben mehr als vier Räder und es ist in der Welt außerhalb des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nicht ungewöhnlich, wenn dieselben Daten in miteinander verknüpften Reservierungen, Verträgen und Rechnungen auftauchen.

Ich setze voraus, dass meine gesamte themenbezogene Korrespondenz mit dem und vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vor der Stellungnahme vom Schreiberling des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin studiert wurde. Zusammenfassend lässt mich die Lektüre der Klageerwiderung vom 1. Februar 2021 daher zu dem Schluss kommen: Bravo. Kalkül oder nicht, merkt nichts, schnallt nichts, und das ist für mich sehr frustrierend, es stimmt mich traurig. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin lässt keine Begründung gelten, die sich nicht exakt in die alltägliche Monotonie ihres konfidenziellen Leitfadens einfügt. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin lässt keine andere Meinung gelten. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ist nicht im Geringsten lernwillig, weder an ausführlich gegebenen Erklärungen noch an plausiblen Begründungen interessiert.

Angenommen, dass die Vignette die überwiegende Zeit an meinem Kühlschrank hängt, ich kein eigenes Fahrzeug besitze, welches viel zu oft viel zu lange herumstünde, gesetzt den Fall, dass ich nicht regelmäßig ein Fahrzeug nutze oder temporär in meiner Parkzone parke, selbst wenn ich liebend gerne dem Fahrrad und den Öffentlichen Verkehrsmitteln den Vorzug gebe, rechtfertig dies mitnichten die Verweigerung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, mir, wie beantragt, begründet und wie jedem anderen Bürger, der das von ihm genutzte Fahrzeug in der Parkzone seines Wohnortes abstellt, einen zwei Jahre gültigen Bewohnerparkausweis für die von mir genutzten Fahrzeuge auszustellen.

Gerne lasse ich mich eines Besseren belehren und bitte um Mitteilung der herangezogenen und zu ändernden Verwaltungsvorschrift, aus der hervorgeht, dass ein Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis mit wechselnden Kennzeichen verpflichtet ist, jederzeit an seinem Wohnort zu parken und von seinem Arbeitgeber (oder in wessen Zuständigkeit fällt das?) Belege entsprechend nicht öffentlicher Vorgaben des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin darüber anfertigen zu lassen.

Außerdem bitte ich um Angabe und Offenlegung des Gesetzes, Leitfadens, der Verordnung, Vorschrift, weiß der Kuckuck, woraus unmissverständlich hervorgeht, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Amtsbefugnis besitzt, Mietwagenunternehmen und Filmproduktionsgesellschaften vorzuschreiben wie diese ihre „Leihverträge” zu gestalten haben.

Es ist bedauerlich, dass die peripheren einzig „zur Veranschaulichung” bereitgestellten Geschäftsunterlagen den Ansprüchen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nicht genügen und es einiges an den „Leihverträgen” und „Reservierungen” auszusetzen gibt. Indes bin ich für derlei Kritik und etwaige Änderungswünsche nicht der richtige Ansprechpartner und verweise auf das jeweilige Mietwagenunternehmen und den Reiseservice.

Wenn ich es mir recht überlege, stimme ich der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf zu, im Sinne des Gleichheitssatzes sollte ein jeder Bürger, egal ob Autofahrer, Fahrzeugbesitzer oder eben nicht, auf Antrag und ohne die Angabe eines Grundes, den Bewohnerparkausweis „wechselnde Kennzeichen” für die in der Nachbarschaft gelegene(n) Parkzone(n) erhalten.

Die Ruderbewegungen des mir meine Lebenszeit stehlenden Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erinnern mich an die mühselige Kommunikation mit einem ausgesourcten und unzureichend geschulten Kundenservice, einem Berg Spreu, und erfüllen leider das gängige Klischee der nicht sonderlich effizienten Behörde, die dem Bürger nicht wirklich einen herausragenden Service bietet. Exemplarisch hierfür steht der unverständliche, Ressourcen verschwendende Zirkus, den das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wegen eines läppischen Antrages auf einen einzigen Bewohnerparkausweis veranstaltet.

Ein Bewohnerparkausweis ist kein Hexenwerk, ist es nicht. Unbegreiflich ist mir, wie einerseits immenses Herzblut in die Umsetzung von von mitunter der Bevölkerung zu Recht abgelehnten törichten und dennoch mittels außerordentlicher Kraftanstrengung durchgesetzten Projekten wie die Verschandelung der Bergmannstraße mit grässlich-gelbem Schrott, Schutt und Schmierereien, investiert werden kann, es das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin andererseits weiterhin nicht gebacken bekommt und kläglich daran scheitert mir ordentlich einen Bewohnerparkausweis auszustellen.

Vielleicht, vielleicht fehlen mir Informationen. Vielleicht, vielleicht tue ich dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Unrecht, vielleicht ist das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin einfach an klandestine Anweisungen gebunden. Vielleicht sollen all die vagen Ausflüchte, der Zinnober wie etwa so und so viele Leihverträge, die so und so auszufertigen sind, Fahrzeuge, die in so und so vielen Monaten so und so geparkt werden müssen, usw. usf., über die fehlende Ermächtigung und eine nicht vorhandene Entscheidungskompetenz hinwegtäuschen. Vielleicht ist das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin gar nicht der richtige Vertreter im Lande Berlin. Vielleicht sollte sich, anstelle des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, eher Stefan Tidow in der Sache äußern und sie kraft Sachverständnisses ins Reine bringen. Dem traue ich das auch eher zu, während beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schon früher Hopfen und Malz verloren waren.

Nichtsdestotrotz steht mein von Knut Mildner-Spindler abgelehntes Gesprächsangebot. Vis-à-vis lassen sich Missverständnisse eher ausräumen, Rückfragen stellen, die Dinge in mehr oder weniger Worten und möglicherweise begreiflicher erläutern. Erreichbar bin ich für eine Terminvereinbarung via […].

„Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenommen werden.”
[Quelle: berlin.de; Leitfaden Parkraumbewirtschaftung aus dem Jahre 2004]

Meine Anträge habe ich, waren und sind begründet.

„Datenschutzrechtliche Belange werden dabei beachtet. Bei den Nachweisen sind personenbezogene Daten an den entsprechenden Stellen zu schwärzen;”
[Quelle: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin]

Kam letztens einer unserer Produktionsfahrer ins Produktionsbüro spaziert und erkundigt sich nach den Mietverträgen der Produktionsfahrzeuge. Die bräuchte er u. a. für sich, damit er weiterhin einen Bewohnerparkausweis erhalte. Deswegen, berichtet er völlig ungeniert, mit einer absoluten Selbstverständlichkeit, denn das mache er immer so, nehme er sich stets den Ordner mit den Mietverträgen und kopiere die einmal komplett durch, um anschließend die Duplikate - inklusive all der persönlichen Daten seiner Kolleginnen und Kollegen - bei seinem Bezirksamt abzuliefern.

Alles was recht ist, […], nicht von mir, nicht mit mir.


Kapitel VI - Rechtlicher Hinweis der Richterin

Post mit Datum vom 1. März 2021.

Sehr geehrter Herr […],

in der Verwaltungsstreitsache

[…] ./. Land Berlin

erteile ich nach Durchsicht der Akte folgenden rechtlichen Hinweis:

Die Verpflichtungsklage dürfte bereits unzulässig sein.

Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage sind nämlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 68 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren zu überprüfen. Das bedeutet, dass ein Kläger zunächst bei einer Behörde einen entsprechenden Antrag stellen, gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch erheben muss und erst nach Erlass eines Widerspruchsbescheides die Möglichkeit hat, Klage zu erheben. Dies ist hier nicht geschehen.

Ausnahmsweise kann eine Klage zwar auch als sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn u.a. über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden worden ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, einem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, setzt die Untätigkeitsklage aber zwingend voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, juris, Rn. 24), um der Behörde Gelegenheit zu einer Sachentscheidung zu geben. Welche Anforderungen an einen “Antrag” i. S. des § 75 Satz 1 und 2 VwGO zu stellen sind, der auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Parkgebührenpflicht gerichtet ist, wird durch § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO konkretisiert. Danach muss in einem solchen Antrag zumindest der Sachverhalt klar und deutlich benannt werden, aus dem eine solche Ausnahmegenehmigung hergeleitet werden soll, wobei an die für die Begründetheit eines solchen Anspruch zu fordernde „besondere Dringlichkeit” strenge Anforderungen gestellt werden sollen (vgl. Ziff. I VwV-StVO zu §4 6). Hier lag jedoch noch kein entsprechender Antrag des Klägers vor. Denn aus den von ihm vorgetragenen Gegebenheiten ergab sich noch nicht einmal der vollständige Sachverhalt und die Umstände, aus denen hier ein Anspruch hergeleitet werden sollte. Sein Vorbringen, wonach „die wechselnden Produktionsfahrzeuge würden von wechselnden Filmproduktionen bei wechselnden Mietwagen unternehmen und Technikverleihern angemietet oder von wechselnden Fahrzeugherstellern zur Verfügung gestellt würden” setzte die Behörde noch nicht in den Stand, seinen Antrag zu prüfen. Deshalb ist er in der Folge mit Schreiben des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 30. November 2020 aufgefordert worden, den Sachverhalt zu konkretisieren und bestimmte Unterlagen einzureichen, was er jedoch nicht getan, sondern bereits deutlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO am 8. Dezember 2020 Klage erhoben hat. Ein derart unvollständiger Antrag fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers und späteren Klägers und vermag die Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht auszulösen (vgl. VGH Ba.-Wü, a. a. O). Der Antrag selbst stellt demnach eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung dar (vgl. Peters in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, 56. Edition, Stand 1.1.2021, § 75 Rn. 5 mwN.).

Ich rege deshalb an, die Klagefortführung zu überdenken. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Kläger aus verschiedenen Gründen einen Groll gegen das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hegt, Dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, Anträge bei der Behörde zumindest so vollständig zu stellen, dass Gelegenheit zur Sachentscheidung besteht. Eine Umgehung der Behördenebene durch unmittelbare Anrufung eines Gerichts eröffnet die Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig nicht.

Ich bitte deshalb um Stellungnahme binnen drei Wochen, ob die Klage fortgeführt werden soll. Sollte ich nichts weiter von Ihnen hören, werde ich die Klage im schriftlichen Verfahren entscheiden und müsste sie nach derzeitigem Erkenntnisstand wohl als unzulässig abweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Die Einzelrichterin
[…]


Kapitel V - Antwort

9. März 2021, die letzten Worte.

Sehr geehrte Frau […],

aus den von mir vorgetragenen Gegebenheiten ergeben sich der vollständige Sachverhalt und die Umstände, was die Behörde in den Stand setzte, meinen Antrag zu prüfen, zu bescheiden und den Bewohnerparkausweis zu vidieren:

„Die wechselnden Produktionsfahrzeuge werden von wechselnden Filmproduktionen bei wechselnden Mietwagenunternehmen und Technikverleihern angemietet oder werden von wechselnden Fahrzeugherstellern zur Verfügung gestellt.”

Ein einziger Satz zu lesen, kompakt wie informativ, klar verständlich und alles drin, exzellent. Die Anträge sind vollständig. Es bestand Gelegenheit zur Sachentscheidung.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin teilte am 30. November 2020 zu dem tags zuvor eingereichten Antrag mit, dass dieser, so wie er - inklusive Begründung und notwendiger persönlicher Angaben - vorlag, nicht bearbeitet wird.

Das ist Fakt und somit liegen besondere Umstände gemäß § 75 VwGO vor.

Es war nämlich davon auszugehen, dass das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin den Antrag nicht bearbeiten wird, et voilà, natürlich behielt ich recht.

Mein Antrag vom 29. November 2020 wurde bis heute nicht beschieden. Nach unserer Zeitrechnung sind derweil mehr als drei Monate vergangen, in denen der Antrag nicht weiter bearbeitet worden ist. Demnach ist in der Sache sehr wohl Untätigkeit gegeben.

Zu keinem Zeitpunkt ließ ich verlauten, dass ich dem Begehr des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin entsprechen werde. Ob es von mir verlangt, ich müsse, damit der meinerseits erstmalig und bereits am 20. September 2018 ausführlich begründete Antrag bearbeitet wird, einen Flickflack vollführen oder so und so viele Schriftstücke mit so und so einem Inhalt einreichen, ist einerlei.

Auf meine Nachfrage teilte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin am 17. Oktober 2018 mit, dass mein „Antrag am 11.10.2018 abschließend bearbeitet” worden war.

Ich fasse zusammen:

Es obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin mir einen Bewohnerparkausweis auszufertigen.

Im Jahre 2018 wurde mein Antrag bearbeitet, jedoch nicht wie von mir beantragt, beschieden. Ebenso wenig erhielt ich den Bewohnerparkausweis analog der erteilten Geltungsdauer.

Im Jahre 2020 wurde mein Antrag ebenfalls bearbeitet, immerhin erhielt ich eine Rückmeldung, jedoch wird die weitere Bearbeitung an abstruse Bedingungen geknüpft, welche ich nicht erfülle und was sonach in die Untätigkeit des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin mündete.

Mit der Klageerwiderung vom 1. Februar 2021 stellt das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erneut meine Berechtigung auf den Besitz eines Bewohnerparkausweises in Abrede. Mein am 29. November 2020 beantragter Bewohnerparkausweis wurde mir bislang weder übergeben noch zugestellt.

Folglich steht nicht nur außer Frage, dass ich der Nicht-Ausstellung meines Bewohnerparkausweises bzw. der Nicht-Bearbeitung meines Antrags auf einen Bewohnerparkausweis widersprochen habe, dieses Verfahren ist der schwerlich zu leugnende Beleg dafür, mein Widerspruch wurde einsilbig verworfen.

Da ich nicht erkennen kann, dass vom Verwaltungsgericht bislang geklärt oder entschieden wurde, inwiefern die verneinte Berechtigung nachvollziehbar begründet und vor allem angemessen und rechtmäßig ist, bleibt, so gerne ich diese mühselige Angelegenheit zügig, einvernehmlich und außergerichtlich erledigt gehabt hätte, keine andere Möglichkeit als die Klage fortzuführen.

Wer in der Pflicht versagt, lässt Willkür walten.

Als Anwohner habe ich ein Anrecht auf einen Bewohnerparkausweis, welches mir vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin aberkannt wird. Dieses Geschäftsgebaren und das damit einhergehende Tamtam werte ich nach wie vor als illegitimen Verstoß mitunter gegen die Straßenverkehrs-Ordnung, den Gleichheitssatz und Datenschutz, außerdem als Einbuße hinsichtlich der Berufsfreiheit.

Es wäre niemandem damit geholfen und wahrlich äußerst bedauerlich, sofern Sie dem Amtsschimmel in die Hände spielen, indem Sie meine Klage der Einfachheit halber „als unzulässig abweisen”, insbesondere weil ich mir definitiv ein Urteil im Namen des Volkes wünsche, der Fall zudem derart einfach gelagert und es evident ist, dass es einer Instanz bedarf um das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin zur Räson zu rufen.

Mit freundlichen Grüßen […]


Kapitel VI - Urteil

URTEIL
Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

des […]

Klägers,

gegen

das Land Berlin, vertreten durch
das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin,
Rechtsamt,
Frankfurter Allee 35/37, 10247 Berlin

Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 11. Kammer, durch

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht […] als Einzelrichterin

im Wege schriftlicher Entscheidung am 2. Juli 2021 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der selbst nicht Halter eines Fahrzeugs ist, begehrt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für wechselnde Fahrzeuge.

Er beantragte am 29. November 2020 bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, seinen bis zum 21. Januar 2021 gültigen Bewohnerparkausweis für wechselnde Kennzeichen zu verlängern. Zur Begründung trug er vor, wechselnde Produktionsfahrzeuge würden von wechselnden Filmproduktionen bei wechselnden Mietwagenunternehmen und Technikverleihern angemietet und von wechselnden Fahrzeugherstellern zur Verfügung gestellt. Für den postalischen Versand der Vignette bitte er, die Firmenadresse der „[…]” zu verwenden. Im Anschluss forderte ihn das Bezirksamt mit Schreiben vom 30. November 2020 unter Beifügung eines (Form-)Antragsformular auf, zur Bearbeitung seines Antrags eine Kopie seines Personalausweises, diverse Unterlagen sowie ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einzureichen. Sofern er diese Unterlagen nicht bis zum 30. Dezember 2020 bei dem Bezirksamt einreiche, werde davon ausgegangen, dass er seinen Antrag nicht aufrechterhalten wolle

Der Kläger hat daraufhin bereits am 8. Dezember 2020 Klage erhoben. Er meint, das Bürgeramt sei angesichts der Besonderheiten der Filmbranche und bereits in früheren Jahren eingereichter Bestätigungen verschiedener Arbeitgeber über die Nutzung wechselnder Kraftfahrzeuge nicht berechtigt, weitere Nachweise zu fordern. Er selbst sei in der Filmbranche tätig und auf die Nutzung verschiedener Fahrzeuge, die ihm von seinen jeweiligen Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden, angewiesen, wie sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergebe.

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zu verpflichten, ihm einen Bewohnerparkausweis für wechselnde Kennzeichen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Der Kläger habe keinen vollständigen Antrag gestellt, den das Bezirksamt hätte bescheiden können. Ergänzend weise er darauf hin, dass die von ihm im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen lediglich für wenige Tage in den Jahren 2020 und 2021 eine Anmietung von Fahrzeugen ausweisen und Reservierungsbestätigungen keinen Ersatz für Mietbelege darstellten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Februar 2021 zur Entscheidung übertragen hat. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aufgrund des schriftlichen Einverständnisses der Beteiligten konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, § 101 Abs 2 VwGO.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Der Kläger hat Klage erhoben, ohne das nach § 68 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen. Nach dieser Vorschrift sind auch im Falle einer Verpflichtungsklage - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Vielmehr hat der Kläger bereits kurze Zeit nach Antragstellung Klage erhoben, ohne eine Bescheidung seines Antrags abzuwarten und ein Vorverfahren durchzuführen.

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit seiner Klage als sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO scheidet aus. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 WvGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Kläger hat hier bereits ca. eine Woche nach Antragstellung Klage erhoben und damit un­streitig die Dreimonatsfrist nicht eingehalten. Zwar sind mittlerweile mehr als drei Monate nach Antragstellung vergangen, ohne dass sein Antrag beschieden worden wäre. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, einem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, setzt eine zulässige Untätigkeitsklage jedoch zwingend voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 -, juris, Rn. 24), um der Behörde Gelegenheit zu einer Sachentscheidung zu geben. Welche Anforderungen an einen “Antrag” i. S. des § 75 Satz 1 und 2 VwGO zu stellen sind, der auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Parkgebührenpflicht gerichtet ist, wird durch § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO konkretisiert. Danach muss in einem solchen Antrag zumindest der Sachverhalt klar und deutlich benannt werden, aus dem eine solche Ausnahmegenehmigung hergeleitet werden soll. Hier lag kein derartiger Antrag des Klägers vor. Denn aus den von ihm bei Antragstellung vorgetragenen Gegebenheiten ergab sich noch nicht einmal der vollständige Sachverhalt und die Umstände, aus denen hier ein Anspruch hergeleitet werden sollte. Bereits der Wohnsitz des Klägers in einer Parkraumbewirtschaftungszone des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, den er durch Einreichung einer Kopie seines Personalausweises hätte nachweisen müssen, war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen. Da der Antragsteller im Rahmen seines Antrags darum bat, als Versandadresse eine von seiner Adresse abweichende Firmenadresse zu verwenden, bestand diesbezüglich besonderer Anlass zur Prüfung. Ebenso wenig ergab sich aus seinen dürren Angaben zum Sachverhalt, welche Fahrzeuge er aus welchen Gründen in welchen Zeiträumen benutzt. Sein Vorbringen, wonach „die wechselnden Produktionsfahrzeuge … von wechselnden Filmproduktionen bei wechselnden Mietwagenunternehmen und Technikverleihern angemietet oder von wechselnden Fahrzeugherstellern zur Verfügung gestellt (werden)” setzte die Behörde noch nicht in den Stand, seinen Antrag zu prüfen und zu bescheiden. Deshalb ist er folgerichtig mit Schreiben des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 30. November 2020 aufgefordert worden, den Sachverhalt zu konkretisieren und hierzu bestimmte Unterlagen einzureichen, was er jedoch nicht getan hat. Ein derart unvollständiger Antrag fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers und späteren Klägers und vermag die Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht auszulösen; eine Untätigkeit der Behörde liegt schon begrifflich nicht vor, wenn sie mangels vollständigen Antrags zu einer Bearbeitung und Sachentscheidung nicht in der Lage ist (vgl. ebenda). Der Antrag selbst stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung dar (vgl. Peters in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, 56. Edition, Stand 1.1. 2021, § 75 Rn. 5 mwN.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

[…]

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

[…]


Merke:

1. Die Angabe einer abweichenden Zustellungsanschrift lässt in Berlin darauf schließen, dass es sich bei der abweichenden Zustellanschrift keineswegs nur um eine abweichende Zustellanschrift handelt.

2. In Berlin ist es mit der Digitalisierung nicht weit her. Die Berliner Behörden haben daher nicht einmal Zugriff auf das Melderegister, weshalb Verwaltungsvorgängen generell eine Kopie des jeweiligen Personalausweises beigelegt werden muss.


CC0. Ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Ausführungen und Hörensagen kann keine Haftung übernommen werden. Wer mehr weiß, darf sich sehr gerne melden. Neuigkeiten, Tipps und Korrekturvorschläge waren bis zum 9. März 2022 willkommen.

© Schildbürger Kollektiv 2022